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Fahrlässigkeit
Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in § 276 BGB legaldefiniert. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Fahrlässigkeit, grobe
Von besondere Relevanz ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung handelt derjenige grob fahrlässig, der einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Geprüft wird, ob ein Alternativverhalten möglich war und dies auch dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) zumutbar war. Die Sorgfaltspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Gefahr des Schadeneintritts muss vorhersehbar und/oder vermeidbar gewesen sein.
FBUB
FBUB lautet die Abkürzung für Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen.
Feuerversicherung
Die Feuerversicherung dient der Absicherung von Sachen gegen die Brand-, Blitzschlag und Explosionsgefahr.
Flusskaskoversicherung
Die Flusskaskoversicherung (engl. river hull insurance, brown water hull insurance) ist eine Kaskoversicherung, welche die Absicherung von gewerblich genutzten Binnenschiffen betrifft.
Firmen-Rechtsschutz
Firmen-Rechtsschutz lautet die ältere Bezeichnung für den Spezial-Rechtsschutz für Selbständige, und Kaufleute.